Reiserecht
Die
Urlaubszeit ist die schönste Zeit des Jahres, doch
oftmals werden die Urlaubsfreuden nicht unerheblich beeinträchtigt.
Baustellen neben dem Hotel mit entsprechender Schmutz- und
Geräuschentwicklung, gestörte Nachtruhe aufgrund
der am Hotel vorbeiführenden Hauptverkehrsstraße,
Ungezieferbefall des Hotelzimmers, verdorbenes Essen und
dabei sah im Prospekt alles so schön aus.
Alles
muss sich ein Urlauber nicht gefallen lassen, denn oftmals
kann der Reisepreis im Falle entsprechender Reisemängel
nicht unerheblich gemindert werden. Doch Vorsicht! Auch
die erfolgreiche Geltendmachung der Reisemängel oder
Schadenersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter
ist an die Einhaltung bestimmter Fristen gebunden. Die Versäumung
dieser Fristen kann selbst im Falle einer tatsächlich
mangelhaften Reise zum Verlust des Anspruchs führen.
Wenn
also Grund zur Annahme besteht, dass der Reiseveranstalter
seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt
hat, sollte geprüft werden, ob der Reisepreis gemindert
oder darüber hinaus auch Schadenersatz geltend gemacht
werden kann. Keinesfalls sollte von vornherein gesagt werden,
dass die Anmeldung von Ansprüchen keinen Sinn macht,
da derartige Streitigkeiten oftmals bereits außergerichtlich
im Rahmen einer gütlichen Einigung mit einem für
den Mandanten zufrieden stellenden Ergebnis beigelegt werden
können. Sollte dies nicht der Fall sein, kann in einem
weiteren Schritt besprochen werden, ob eine Zahlungsklage
gegen den Reiseveranstalter eingereicht werden soll.
Auch
Luftfahrtsgesellschaften haben es sich oft zur Gewohnheit
gemacht, ihre Flüge zu überbuchen. Das hat zur
Folge, dass Passagiere am Abflugort zurückbleiben.
In anderen Fällen treten zum Teil erhebliche Verspätungen
ein, die zum Verpassen der Anschlussflüge führen
oder Verzögerungen am Zielort zur Folge haben. Koffer
verschwinden oder werden, teilweise stark beschädigt,
verspätet ausgeliefert. Hier hat der Gesetzgeber dem
Passagier ein umfangreiches Instrumentarium an die Hand
gegeben, um seine Ansprüche durchsetzen zu können.
Seit
1996 bin ich im Reise- und Tourismusrecht bundesweit tätig.
Die hohe Zahl der Terminsvertretungen im gesamten Rhein-Maingebiet
für Anwälte aus ganz Deutschland bestätigt
das Vertrauen der Kollegen in meine Tätigkeit. Als
Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht
e.V. stehe ich in ständigem Erfahrungsaustausch mit
den führenden Spezialisten in diesem Rechtsgebiet.
Ich vertrete Reiseveranstalter und Fluggesellschaften mit
dem gleichen Engagement wie Reisende und Passagiere.
Da
es leider noch nicht die Berufsbezeichnung Fachanwalt für
Reiserecht gibt, ermöglicht mir die hohe Zahl der Mandate
in diesem Rechtsgebiet nur die Bezeichnung Spezialist im
Reiserecht.
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