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Reiserecht              

Die Urlaubszeit ist die schönste Zeit des Jahres, doch oftmals werden die Urlaubsfreuden nicht unerheblich beeinträchtigt. Baustellen neben dem Hotel mit entsprechender Schmutz- und Geräuschentwicklung, gestörte Nachtruhe aufgrund der am Hotel vorbeiführenden Hauptverkehrsstraße, Ungezieferbefall des Hotelzimmers, verdorbenes Essen und dabei sah im Prospekt alles so schön aus.

Alles muss sich ein Urlauber nicht gefallen lassen, denn oftmals kann der Reisepreis im Falle entsprechender Reisemängel nicht unerheblich gemindert werden. Doch Vorsicht! Auch die erfolgreiche Geltendmachung der Reisemängel oder Schadenersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter ist an die Einhaltung bestimmter Fristen gebunden. Die Versäumung dieser Fristen kann selbst im Falle einer tatsächlich mangelhaften Reise zum Verlust des Anspruchs führen.

Wenn also Grund zur Annahme besteht, dass der Reiseveranstalter seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, sollte geprüft werden, ob der Reisepreis gemindert oder darüber hinaus auch Schadenersatz geltend gemacht werden kann. Keinesfalls sollte von vornherein gesagt werden, dass die Anmeldung von Ansprüchen keinen Sinn macht, da derartige Streitigkeiten oftmals bereits außergerichtlich im Rahmen einer gütlichen Einigung mit einem für den Mandanten zufrieden stellenden Ergebnis beigelegt werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, kann in einem weiteren Schritt besprochen werden, ob eine Zahlungsklage gegen den Reiseveranstalter eingereicht werden soll.

Auch Luftfahrtsgesellschaften haben es sich oft zur Gewohnheit gemacht, ihre Flüge zu überbuchen. Das hat zur Folge, dass Passagiere am Abflugort zurückbleiben. In anderen Fällen treten zum Teil erhebliche Verspätungen ein, die zum Verpassen der Anschlussflüge führen oder Verzögerungen am Zielort zur Folge haben. Koffer verschwinden oder werden, teilweise stark beschädigt, verspätet ausgeliefert. Hier hat der Gesetzgeber dem Passagier ein umfangreiches Instrumentarium an die Hand gegeben, um seine Ansprüche durchsetzen zu können.

Seit 1996 bin ich im Reise- und Tourismusrecht bundesweit tätig. Die hohe Zahl der Terminsvertretungen im gesamten Rhein-Maingebiet für Anwälte aus ganz Deutschland bestätigt das Vertrauen der Kollegen in meine Tätigkeit. Als Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. stehe ich in ständigem Erfahrungsaustausch mit den führenden Spezialisten in diesem Rechtsgebiet. Ich vertrete Reiseveranstalter und Fluggesellschaften mit dem gleichen Engagement wie Reisende und Passagiere.

Da es leider noch nicht die Berufsbezeichnung Fachanwalt für Reiserecht gibt, ermöglicht mir die hohe Zahl der Mandate in diesem Rechtsgebiet nur die Bezeichnung Spezialist im Reiserecht.

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